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   LSG Nordrhein-Westfalen, 24.04.1996 - L 11 Ka 82/95   

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https://dejure.org/1996,5833
LSG Nordrhein-Westfalen, 24.04.1996 - L 11 Ka 82/95 (https://dejure.org/1996,5833)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24.04.1996 - L 11 Ka 82/95 (https://dejure.org/1996,5833)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. April 1996 - L 11 Ka 82/95 (https://dejure.org/1996,5833)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Kürzung des Honorars eines Arztes für Allgemeinmedizin; Grundsatz der Therapiefreiheit in der vertragsärztlichen Versorgung; Überprüfen von Entscheidungen der Wirtschaftlichkeitsprüfungsgremien; Grundsätze des Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahrens; ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 15.11.1995 - 6 RKa 58/94

    Zulässigkeit der Mitwirkung einer bei der Kassenärztlichen Vereinigung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.04.1996 - L 11 Ka 82/95
    Allein der Hinweis darauf, daß die Ziffern 410 ff BMÄ nur von wenigen Ärzten der Vergleichsgruppe abgerechnet werden, belegt keine Inhomogenität (BSG vom 15.11.1995 - 6 RKa 58/94 -).

    Das Tätigkeitsfeld der praktischen Ärzte und der Ärzte für Allgemeinmedizin, für die keine Fachgebietsbeschränkungen gelten, stimmt wegen ihres umfassenden primärärztlichen Versorgungsauftrags weitgehend überein (BSG SozR 2200 § 368n RVO Nr. 48; BSG vom 15.11.1995 - 6 RKa 58/94 -).

    Die Notwendigkeit der Bildung engerer Vergleichsgruppen kann deshalb allenfalls dann begründet sein, wenn sich die Praxisstruktur einzelner allgemeinmedizinisch tätiger Ärzte sowohl hinsichtlich der Zusammensetzung des Patientenklientels wie des ärztlichen Diagnose- und Behandlungsangebotes soweit von der Typik einer allgemeinärztlichen Praxis entfernt hat, daß der primärärztliche Versorgungsauftrag nicht mehr umfassend wahrgenommen werden kann (so zutreffend BSG vom 15.11.1995 - 6 RKa 58/94 -).

    Da sich die behauptete schmerztherapeutische Ausrichtung der Behandlungsweise der Kläger unter Zugrundelegung der Feststellungen des Beklagten nicht in einer Beschränkung auf die Behandlung solcher Gesundheitsstörungen niedergeschlagen hat, die dieser Behandlung zugänglich sind, und sich auch auf die Zusammensetzung des Patientenklientels nicht erkennbar ausgewirkt hat, besteht auch insoweit kein Anspruch der Kläger, nur mit Allgemeinmedizinern verglichen zu werden, deren Behandlungsweise ebenfalls "schmerztherapeutisch" geprägt ist (vgl. BSG vom 15.11.1995 - 6 RKa 58/94 - "neuraltherapeutische Behandlungsweise").

  • BSG, 02.09.1987 - 6 RKa 8/87

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Kassenarzt - Vergleichsgruppe - Honorarkürzung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.04.1996 - L 11 Ka 82/95
    Entscheidend ist mithin allein, welche Leistungen die zu behandelnden Krankheiten erforderlich machen (Senatsurteil vom 26.06.1991; vgl. auch BSG SozR 2200 § 368n Nr. 50: ungewöhnliche Patientenzusammensetzung; BSG SozR 2200 § 368n RVO Nr. 39; Nr. 49; BSG MedR 1996, 138 f).
  • BSG, 15.11.1995 - 6 RKa 43/94

    Statistische Vergleichsprüfung im Rahmen der kassenzahnärztlichen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.04.1996 - L 11 Ka 82/95
    Rechtmäßig ist auch, daß der Beklagte die Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise nicht anhand einzelner Behandlungsfälle geprüft, sondern einen statistischen Vergleich herangezogen (hierzu BSG SozR 2200 § 368n RVO Nr. 31; BSG SozR 2200 § 368n RVO Nr. 33; Senatsurteil vom 07.08.1991 - L 11 Ka 81/89 - vgl. auch BSG vom 15.11.1995 - 6 RKa 43/94 - zum Vorrang der statistischen Vergleichsprüfung unter Geltung des § 368n Abs. 5 RVO) und die Grenze zum offensichtlichen Mißverhältnis bei Überschreitungen von mehr als +80 % (Quartale IV/90 und I/91) bzw. von mehr als +60 % (Quartal IV/91) angenommen hat.
  • BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 8/94

    Krankenversicherung - Kassenärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.04.1996 - L 11 Ka 82/95
    Zur Überzeugung des Senats dokumentiert das Abrechnungsverhalten der Kläger in den ersten Quartalen nach der Praxisgründung typische "Anfängerschwierigkeiten", denen der Beklagte dadurch zulässigerweise Rechnung getragen hat (hierzu BSG MedR 1996, 136 ff), daß er die bereinigte Grenze zum offensichtlichen Mißverhältnis zunächst bei +80 % angesetzt hat.
  • BSG, 19.11.1985 - 6 RKa 13/84
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.04.1996 - L 11 Ka 82/95
    Es mag im Einzelfall zwar nicht ausgeschlossen sein, daß allein das Abrechnungsverhalten eine Praxisbesonderheit indiziert (vgl. BSG SozR 2200 § 368n RVO Nr. 19; BSG vom 19.11.1985 - 6 RKa 13/84 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.11.1998 - L 11 KA 174/97

    Rechtmäßigkeit von Kürzungen eines von einem Arzt für Orthopädie geforderten

    Maßgeblich hierfür ist grundsätzlich, für welches Fachgebiet der Vertragsarzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, sofern die Vergleichsgruppe hinreichend groß und in sich homogen ist (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Senatsurteile vom 24.04.1996 - L 11 Ka 82/95 - und vom 26.06.1996 - L 11 Ka 57/96 - BSG vom 15.11.1995 - 6 RKa 58/94 -).

    Ein Anspruch des Klägers, nur mit solchen Orthopäden verglichen zu werden, die ebenfalls die von ihm geführten Zusatzbezeichnungen haben, besteht bei dieser Sachlage nicht (vgl. Senatsurteil vom 24.04.1996 - L 11 Ka 82/95 - zur schmerztherapeutischen Ausrichtung einer Allgemeinpraxis; BSG vom 15.11.1995 - 6 RKa 58/94 - zur neuraltherapeutischen Behandlungsweise und Zusatzbezeichnung "Psychotherapie").

    Umstände, die sich ausschließlich auf den Arzt, seine Ausbildung oder seine Praxisausstattung beziehen, sind dem grundsätzlich nicht zuzuordnen (vgl. Senatsurteile vom 30.08.1995 - L 11 Ka 58/94 -, vom 24.04.1996 - L 11 Ka 82/95 - und vom 12.06.1996 - L 11 Ka 42/95 -).

    Entscheidend für deren Vorliegen ist vielmehr, welche Leistungen die zu behandelnden Krankheiten erforderlich machen; maßgeblich ist damit im Ergebnis die Morbiditätsstruktur der Patienten des geprüften Arztes (Senatsurteil vom 24.04.1996 - L 11 Ka 82/95- ; BSG vom 21.06.1995 - 6 RKa 35/94 - und vom 15.11.1995 - 6 RKa 58/94 -).

    Zwar mag es im Einzelfall nicht ausgeschlossen sein, daß allein das Abrechnungsverhalten eine Praxisbesonderheit indiziert (vgl. BSG SozR 2200 § 368n RVO Nr. 19; BSG vom 19.11.1985 - 6 RKa 13/84 - Senatsurteile vom 24.04.1996 - L 11 Ka 82/95 - und vom 12.6.1996 - L 11 Ka 42/95 -).

    Die Zusatzbezeichnungen stellen keine Praxisbesonderheit dar, da es sich nicht um aus der Morbiditätsstruktur der Patienten herrührende Umstände handelt (hierzu eingehend Senatsurteil vom 24.4.1996 - L 11 Ka 82/95 - sowie BSG vom 15.11.1995 - 6 RKa 58/94 -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.1997 - L 11 Ka 145/96
    Maßgeblich hierfür ist grundsätzlich, für welches Fachgebiet der Vertragsarzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, sofern die Vergleichsgruppe hinreichend groß und in sich homogen ist (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Senatsurteile vom 24.4.1996 - L 11 Ka 82/95 - und vom 26.6.1996 - L 11 Ka 57/96 - BSG vom 15.11.1995 - 6 RKa 58/94 -).

    Umstände, die sich ausschließlich auf den Arzt, seine Ausbildung oder sein Praxisausstattung beziehen, sind dem grundsätzlich nicht zuzuordnen (vgl. Senatsurteile vom 30.08.1995 - L 11 Ka 58/94 -, vom 24.04.1996 - L 11 Ka 82/95 und vom 12.06.1996 - L 11 Ka 42/95 -).

    Entscheidend für deren Vorliegen ist vielmehr, welche Leistungen die zu behandelnden Krankheiten erforderlich machen; maßgeblich ist damit im Ergebnis die Morbiditätsstruktur der Patienten des geprüften Arztes (Senatsurteil vom 24.4.1996 - L 11 Ka 82/95 - ; BSG vom 21.06.1995 - 6 RKa 35/94 - und vom 15.11.1995 - 6 RKa 58/94-).

    Zwar mag es im Einzelfall nicht ausgeschlossen sein, daß allein das Abrechnungsverhalten eine Praxisbesonderheit indiziert (vgl. BSG ">368n%20RVO%20Nr.%2019#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 368n RVO Nr. 19; BSG vom 19.11.1985 - 6 RKa 13/84 - Senatsurteile vom 24.4.1996 - L 11 Ka 82/95 - und vom 12.6.1996 - L 11 Ka 42/95 -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.1998 - L 11 KA 57/98

    Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise ;

    Maßgeblich für die Zuordnung zu einer Arztgruppe ist grundsätzlich, für welches Fachgebiet der Vertragsarzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, sofern die Vergleichsgruppe hinreichend groß und in sich homogen ist (BSG, Urteil vom 15.11.1995 - 6 RKa 58/94 -, ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteile vom 24.04.1996 - L 11 Ka 82/95 - und vom 26.06.1996 - L 11 Ka 57/96 -).

    Praxisbesonderheiten sind nur solche Umstände, die aus der Patientenstruktur herrühren und nicht arztbezogen sind (vgl. BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 27; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 24.04.1996 - L 11 Ka 82/95 - und vom 12.06.1996 - L 11 Ka 42/95 -).

    Zusatzbezeichnungen stellen ebenso wie eine besondere apparative Ausstattung grundsätzlich keine Praxisbesonderheit dar, weil es sich nicht um aus der Morbiditätsstruktur herrührende Umstände handelt (vgl. Senats urteil vom 24.04.1996 - L 11 Ka 82/95 -).

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